Wasserwirtschaftsamt
Traunstein

Grundsätze und Ziele

Die Erfolge der jahrzehntelangen bayerischen Gewässerschutzpolitik, die sich durch den gezielten Ausbau kommunaler und industriell-gewerblicher Abwasseranlagen sowie durch eine Vielzahl flankierender Maßnahmen eingestellt haben, lassen sich an unseren Bächen, Flüssen und Seen erkennen. Zwei Drittel unserer Fließgewässer weisen heute wieder Güteklasse II oder besser auf. Fast alle Seen im Freistaat erfüllen die strengen Anforderungen der EG-Badegewässer-Richtlinie.

Einen ganz wesentlichen Anteil an diesem Erfolg haben die bayerischen Kommunen. Anfang der 50er Jahre gab es in Bayern nur wenige kommunale Kläranlagen und das Kanalnetz hatte nur einen geringen Umfang. Heute sind rund 95 % der Bevölkerung Bayerns an knapp 2.900 öffentliche Kläranlagen angeschlossen. Die Kanalnetze haben eine Gesamtlänge von über 80.000 km. Seit 1946 haben die bayerischen Gemeinden und Städte rund 32 Mrd. € in die Abwasserentsorgung investiert. Der Staat hat sie dabei mit Zuschüssen von rd. 8 Mrd. € unterstützt.

Etwa 400.000 Einwohner werden auf Dauer über mechanisch-biologische Kleinkläranlagen zu entsorgen sein. Hier steht der Freistaat Bayern den Bürgern mit einem Förderprogramm für Kleinkläranlagen unterstützend zur Seite.

Zuständigkeiten

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Kommunen zur Beseitigung ihres Abwassers verpflichtet. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird sie von der Bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung unterstützt. Diese

Die wichtigsten Ziele und Maßnahmen der Zukunft sind:

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Gesetzliche Rahmenbedingungen für Abwasseranlagen

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stellen Einleitungen von Abwasser aus Kanalisation oder aus Abwasserbehandlungs- bzw. Kläranlagen in Gewässer Benutzungen dar, für die eine behördliche Erlaubnis zu erteilen ist.

Grundsätzlich wird das auf dem Vorsorgegrundsatz beruhende sog. Emissionsprinzip angewandt. § 7a WHG schreibt hierzu als Anforderungsniveau zur Begrenzung der Schadstofffracht des Abwassers den Einsatz eines Verfahrens nach dem Stand der Technik vor. Präzisiert wird dieser in der Abwasserverordnung (AbwV) mit den zugehörigen Anhängen.

Auch das Verdünnungsverbot oder das Verbot der Verlagerung von Umweltbelastungen in andere Umweltmedien ist zu beachten. Dementsprechend müssen Abwasseranlagen auch errichtet und betrieben werden (§ 18b WHG). Bestehende Anlagen, die diesen vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, sind unter angemessener Fristsetzung in erforderlichem Maße umzurüsten oder zu sanieren. Die Sanierungsauflagen werden von den Wasserrechtsbehörden unter Fristsetzung vorgegeben.

Bei Erteilung einer Erlaubnis sind mindestens die Anforderungen der AbwV festzusetzen. Neben allgemeinen Begriffsbestimmungen und Festlegungen zu Analysen- und Messverfahren und zur Einhalteregelung enthält diese Verordnung spezielle Anforderungen für Abwässer aus bestimmten Herkunftsbereichen in einzelnen Anhängen.

Anhang 1 gilt für häusliches und kommunales Abwasser und ist gleichwertig den Anforderungen der EU-Richtlinie 91/271/EWG. Für Industrie/Gewerbe-Anlagen wurden bisher mehr als 50 Anhänge zur AbwV für abwasserproduzierende Industrie- und Gewerbebranchen erlassen. Für verschiedene Schmutzstoffparameter sind dort jeweils Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in ein Gewässer und gegebenenfalls auch Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls bestimmt. Die beiden letzteren Bezugspunkte sind auch von Bedeutung für indirekt einleitende Industrie- oder Gewerbebetriebe, deren Abwässer einer kommunalen Abwasseranlage zur weiteren Behandlung zugeführt werden. In diesen genehmigungspflichtigen Fällen müssen die Indirekteinleiter z.B. durch geeignete Vorbehandlungsanlagen die Einhaltung der betroffenen Anforderungswerte gewährleisten.

Bei Einleitungen in besonders empfindliche bzw. schützenswerte Gewässer können im Einzelfall nach dem Immissionsprinzip über die gesetzlichen Regelungen hinaus weitere oder noch strengere Anforderungen gefordert werden. Beispielsweise können bei Einleitungen in stehende oder sehr langsam fließende Gewässer gezielte Nährstoffeliminationsmaßnahmen zur Vermeidung von Eutrophierungserscheinungen geboten sein.

Bestehende Anforderungen aus dem europäischen Recht werden in den nationalen Bundes-Vorschriften bzw. Länder-Verordnungen übernommen bzw. umgesetzt (z.B. die EU-Richtlinie 91/271/EWG für kommunales Abwasser, Richtlinie 76/464/EWG mit Tochterrichtlinien, Wasserrahmenrichtlinie-WRRL 2000/60/EG). Für den Vollzug sind die Bundesländer verantwortlich.

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